Seit 1.1.2020 muss jeder Kunde sofort einen Beleg erhalten — Papier oder digital (E-Mail, QR-Code). Ausnahmen über §146a Abs. 2 AO bei Verkauf an viele unbekannte Personen, schriftlicher Antrag beim FA nötig.
Verwandte Begriffe: KassenSichV, §146a AO