Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und verpflichtet alle elektronischen Aufzeichnungssysteme in Deutschland zu manipulationssicherer Kassenführung. Doch viele Unternehmer in Göttingen und der Region wissen gar nicht genau, was für sie heute und morgen gilt. Hier die Pflichten im Klartext.
Was ist die KassenSichV?
Die KassenSichV ist eine Verordnung auf Basis von § 146a Abgabenordnung (AO). Sie legt fest, wie elektronische Kassen aufgezeichnet werden müssen, damit das Finanzamt sie als ordnungsgemäß anerkennt. Ziel: weniger Steuerbetrug durch Kassenmanipulation.
Die drei Kernpflichten
1. TSE-Pflicht
Jedes elektronische Kassensystem muss eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verwenden. Die TSE signiert jeden einzelnen Kassenvorgang manipulationssicher mit einem Hash und einer fortlaufenden Signatur. Nachträgliche Änderungen werden erkannt.
2. Belegausgabepflicht
Für jeden einzelnen Geschäftsvorfall muss ein Beleg ausgegeben werden - egal, ob der Kunde ihn mitnimmt. Der Beleg kann gedruckt oder digital (z. B. als QR-Code, E-Mail oder App) erzeugt werden.
3. Meldepflicht beim Finanzamt
Seit 2025 müssen Kassenbetreiber ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme und die TSE elektronisch beim Finanzamt melden. Neukassen binnen eines Monats nach Anschaffung, Außerbetriebnahmen ebenso.
Was muss auf jedem Beleg stehen?
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende des Vorgangs
- Menge und Art der Lieferung / Leistung
- Transaktionsnummer
- Steuerbetrag und Steuersatz
- Signaturzähler und Prüfwert der TSE
- Seriennummer der TSE und des elektronischen Kassenaufzeichnungssystems
Strafen bei Verstößen
Wer gegen die KassenSichV verstößt, riskiert:
- Bußgelder bis 25.000 € pro Einzelverstoß (§ 379 AO)
- Steuerliche Zuschätzung durch das Finanzamt
- Im Extremfall: Steuerstrafverfahren
Die Meldepflicht nach § 146a AO im Detail
Die elektronische Meldepflicht ist der jüngste Baustein und wird in der Praxis am häufigsten übersehen. Sie wird seit dem 1. Januar 2025 über das Programm ELSTER abgewickelt (das frühere Aussetzen der Meldepflicht ist beendet). Konkret bedeutet das:
- Bestandskassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
- Neukassen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.
- Außerbetriebnahmen (Verkauf, Defekt, TSE-Tausch) sind ebenfalls binnen eines Monats zu melden - und nur, wenn die Inbetriebnahme zuvor gemeldet wurde.
- Gemeldet werden je Betriebsstätte alle Kassen mit Art, Seriennummer, TSE-Daten sowie Datum der An- bzw. Außerbetriebnahme.
Wer mehrere Kassen oder Filialen betreibt, sollte hier sauber dokumentieren. Wir übernehmen die ELSTER-Meldung im Rahmen der Einrichtung mit und halten die Liste bei jedem Geräte- oder TSE-Wechsel aktuell.
Offene Ladenkasse und Kleinunternehmer
Die KassenSichV verpflichtet niemanden, überhaupt eine elektronische Kasse anzuschaffen - eine offene Ladenkasse (Geldkassette mit manuellem Kassenbericht) bleibt grundsätzlich zulässig. Wer aber eine elektronische Kasse einsetzt, muss sie zwingend mit TSE betreiben. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nicht von der TSE-Pflicht ausgenommen, sobald sie elektronisch kassieren. Die offene Ladenkasse ist nur scheinbar einfacher: Sie verlangt einen täglichen, rechnerischen Kassenbericht (Zählung des Bestands, Abzug des Anfangsbestands, Einbezug von Einlagen/Entnahmen) und ist in der Betriebsprüfung erfahrungsgemäß deutlich angreifbarer als eine TSE-Kasse.
Ausblick 2027: kommt die Registrierkassenpflicht?
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist eine verpflichtende elektronische Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen ab einem bestimmten Jahresumsatz angekündigt - im politischen Raum wird häufig der 1. Januar 2027 und eine Umsatzgrenze von 100.000 Euro genannt. Wichtig zur Einordnung: Das ist bislang eine politische Absichtserklärung, ein finales Gesetz mit konkreten Grenzwerten und Übergangsfristen liegt zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht vor. Wer heute KassenSichV-konform aufgestellt ist, erfüllt eine künftige Registrierkassenpflicht aber bereits weitgehend automatisch. Den aktuellen Stand fassen wir laufend auf der Seite Registrierkassenpflicht 2027 zusammen.
So machen Sie es richtig
Unsere Kassensysteme erfüllen die KassenSichV out-of-the-box:
- Cloud-TSE vom BSI zertifiziert - automatisch in jedem Beleg verarbeitet
- Beleg wahlweise gedruckt, per QR-Code oder digital per E-Mail
- Revisionssichere Archivierung aller Exporte (DSFinV-K)
- Unterstützung bei der Finanzamtsmeldung über ELSTER
Häufige Fragen zur KassenSichV
Brauche ich als Kleinunternehmer wirklich eine TSE?
Sobald Sie eine elektronische Kasse oder Kassen-App einsetzen, ja - unabhängig von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Verzichten Sie ganz auf eine elektronische Kasse und führen eine offene Ladenkasse, brauchen Sie keine TSE, müssen dann aber einen täglichen Kassenbericht führen.
Muss der Kunde den Beleg mitnehmen?
Nein. Die Belegausgabepflicht verpflichtet Sie nur, einen Beleg zu erstellen und anzubieten. Ob der Kunde ihn mitnimmt, ist seine Sache. Der Beleg darf auch rein digital sein, etwa als QR-Code oder E-Mail.
Was kostet ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht?
Die fehlende Belegausgabe selbst ist nicht eigenständig bußgeldbewehrt, kann aber ein Indiz für nicht ordnungsgemäße Kassenführung sein. Teuer wird vor allem eine fehlende oder defekte TSE: Hier sind nach § 379 AO Bußgelder bis 25.000 Euro je Verstoß möglich, dazu kommen mögliche Zuschätzungen.
Reicht eine Kassen-App auf dem Tablet?
Ja, sofern sie eine zertifizierte TSE anbindet (z. B. eine Cloud-TSE) und DSFinV-K-Exporte erzeugt. Unsere Quill-Kasse und ETRON onRetail erfüllen das. Eine reine Notiz- oder Rechner-App ohne TSE ist dagegen nicht zulässig.
KassenSichV-Umsetzung vor Ort in Göttingen
Verordnungstext lesen ist das eine - die KassenSichV im laufenden Betrieb umzusetzen das andere. Wir sind in Göttingen und der Region (Northeim, Duderstadt, Eichsfeld, Harz, Nordhessen) vor Ort und übernehmen den kompletten Pflichtenkatalog: TSE einrichten, Belegausgabe konfigurieren, DSFinV-K-Export testen, ELSTER-Meldung absetzen und die Verfahrensdokumentation erstellen. Steht bei Ihnen ein TSE-Wechsel an, helfen wir beim TSE-Austausch in Göttingen; und wenn das Finanzamt sich ankündigt, bereiten wir Sie gezielt auf die Kassennachschau vor. Wir setzen das vor Ort in Göttingen für Sie um - ohne Callcenter, mit festem Ansprechpartner.
Jetzt kostenlos beraten lassen - wir prüfen, ob Ihre aktuelle Kassenführung den Anforderungen der KassenSichV entspricht. Mehr zum Vor-Ort-Service finden Sie auf der Seite Kassensystem Göttingen.
Bereit für Ihr neues Kassensystem?
Wir beraten Sie persönlich und finden die perfekte Lösung für Ihr Geschäft.



